2.6. Ferner wurde die fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin rechtzeitig ausgesprochen; das Recht der Beklagten zur Aussprache der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 (Klagebeilage 14) war mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verwirkt. Der Schulleitung wurde das vermeintlich rechtsgültige "Attest" der Klägerin zur Befreiung von der Maskentragpflicht nach übereinstimmender Parteidarstellung sowie gemäss den Zeugenaussagen von C. erst am 30. November 2020 ausgehändigt (Protokoll, S. 5 und 10; Klagebeilage 11). Mit Schreiben des Schulleiters vom Folgetag (1. Dezember 2020) - 16 -