Einwand der Klägerin, die von ihr ohne das Tragen einer Hygienemaske allenfalls ausgehende Gefahr für die Gesundheit anderer sei mit oder ohne medizinisches Attest genau gleich hoch gewesen, ändert nichts daran, dass sie sich einer zulässigen Weisung widersetzte. Darüber hinaus ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Indem der Kreis derjenigen Lehrpersonen, die ohne Masken unterrichten durften, auf Personen beschränkt wurde, die aus medizinischen oder anderen besonderen persönlichen Gründen keine Maske tragen können oder dürfen, wurde die Zahl der maskentragenden Lehrpersonen insgesamt erhöht und damit ein wesentlicher Beitrag zur Pandemiebekämpfung geleistet.