2.5. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin der Beklagten grundsätzlich einen berechtigten Grund zur fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses lieferte, indem sie sich weigerte, die ihr von der Schulleitung Ende November/Anfang Dezember 2020 erteilte zulässige und unmissverständliche Weisung ihrer Arbeitgeberin zu befolgen, zwecks Eindämmung der Covid- 19-Pandemie und der damit verbundenen schädlichen Folgen für die Volksgesundheit ab sofort im Schulunterricht und auf dem Schulareal eine Hygienemaske zu tragen, nachdem sie keine besonderen Gründe für eine Dispensierung von der Maskentragpflicht vorgebracht und belegt hatte. Der