VB.2021.00066 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2021, Erw. 3.2.4.3). Der Ausnahmetatbestand (a) fällt im Falle der Klägerin ausser Betracht, weil sie den Mindestabstand von 1,5 Metern gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern nicht – wie in der Weisung des BKS expressis verbis gefordert – jederzeit einhalten konnte. Das haben an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht der Schulleiter wie auch die Klägerin selbst bestätigt (Protokoll, S. 5 und 12).