Die Beklagte brauchte der Klägerin zudem nicht eigens zu erklären, weshalb das von ihr beigebrachte "Sach- und Rechtsattest" nicht die Anforderungen erfüllte, um sie von der Maskentragpflicht entbinden zu können. Die Gründe dafür liegen auf der Hand und dürften auch der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, auch wenn sie sich mit Bezug auf die grundrechtliche Situation nach Rücksprache mit Dr. E. im Recht wähnte (Protokoll, S. 11). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sie die Frage des Schulleiters nach dem Vorliegen eines medizinischen Attests nicht einfach verneinte, sondern ausweichend damit beantwortete, sie habe ein rechtsgültiges Attest.