Sie erwähnte dem Schulleiter gegenüber nicht einmal gesundheitliche Gründe für das Nichttragen der Maske (Protokoll, S. 3). Auch hätten die von ihr erst vor Verwaltungsgericht aktenkundig angeführten gesundheitlichen Gründe - 13 - (Ermüdungserscheinungen beim längeren Tragen der Maske) kaum dagegengesprochen, die Maske – wie vom Schulleiter anscheinend angeboten (vgl. Protokoll, S. 5) – wenigstens temporär in gewissen Situationen zu tragen. Die pädagogischen Gründe wurden von der Klägerin ebenfalls erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgebracht (Protokoll, S. 14).