koll, S. 11). Soweit diese Einwände nachvollziehbar sind, treffen sie alle Lehrpersonen gleichermassen und können nicht als "besondere" Gründe der Klägerin für ein Nichttragen der Maske gewertet werden. Wenn das längere Tragen einer Maske die Klägerin erfahrungsgemäss übermässig erschöpfen würde (Protokoll, S. 10 und 12), hätte sie unter Umständen ein medizinisches Attest für eine Entbindung von der Maskentragpflicht erhalten, worum sie sich aber bewusst nicht bemühte (Protokoll, S. 10 f.). Sie erwähnte dem Schulleiter gegenüber nicht einmal gesundheitliche Gründe für das Nichttragen der Maske (Protokoll, S. 3).