Das geht aus ihren Voten beim Gespräch vom 7. Dezember 2020 (Klagebeilagen 12 und 13), aber auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht deutlich hervor. Beim Gespräch vom 7. Dezember 2020 äusserte sie etwa, ihr Gewissen lasse es nicht zu, eine Maske zu tragen. Zur Frage, was damit gemeint war, wollte sie an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht keine Stellung nehmen (Protokoll, S. 11). Ausserdem nannte sie dort pädagogische Gründe. Die Kinder müssten die Mundbewegungen und die Mimik der Lehrperson ablesen können, um die erforderliche zwischenmenschliche Beziehung zur Lehrperson aufbauen zu können. Mit der Maske sei es schwieriger, den angestrebten Lernerfolg zu erzielen (Proto-