Auf jeden Fall hat die Klägerin nie einen besonderen (medizinischen oder nichtmedizinischen) Grund für das Nichttragen einer Maske angeführt. Es war nicht so, dass sie zur Abwendung eines persönlichen Nachteils, der sie gegenüber der Allgemeinheit im besonderen Masse betroffen hätte, keine Maske tragen durfte. Vielmehr wollte sie keine Maske tragen und hat sich aus freien Stücken entschieden, sich der Maskentragpflicht nicht zu unterwerfen. Das geht aus ihren Voten beim Gespräch vom 7. Dezember 2020 (Klagebeilagen 12 und 13), aber auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht deutlich hervor.