Weiter hiess es, auch mit dem Tragen der Maske sei der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern wann immer möglich einzuhalten. Keine Maskenpflicht galt: (a) in den Unterrichtsräumen, wenn eine andere Schutzvorrichtung (zum Beispiel Schutzscheibe) vorhanden ist oder der Mindestabstand von 1,5 Metern gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder anderen Erwachsenen jederzeit eingehalten werden kann; (b) in den Aufenthalts- und Sitzungsräumen, sofern die Personen am Tisch sitzen und die Mindestabstände jederzeit eingehalten werden können; (c) für Personen, die allein in einem geschlossenen Raum arbeiten; (d) für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe-