Nach dieser Weisung, Ziff. 3.3, galt für alle erwachsenen Personen auf dem Schulareal und in den Schulgebäuden (inklusive Unterrichtsräume) eine Maskentragpflicht. Weiter hiess es, auch mit dem Tragen der Maske sei der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern wann immer möglich einzuhalten.