2.4. Die Klägerin stellt die Rechtmässigkeit der Weisung der Schulleitung in Frage, ab sofort entweder eine Hygienemaske zu tragen oder sich durch ein bis 7. Dezember 2020 vorzulegendes medizinisches Attest von der Maskentragpflicht entbinden zu lassen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Weisung des BKS vom 29. Oktober 2020 (Klagebeilage 7), die für alle Volksschulen im Kanton Aargau gelte bzw. gegolten habe, biete dafür keine Grundlage. Dem kann nicht gefolgt werden. - 12 -