337 N 10). Die Klägerin gab beim Gespräch vom 7. Dezember 2020, bei welchem ihr das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Kündigung gewährt wurde, unmissverständlich zu verstehen, dass sie unter keinen Umständen eine Maske tragen wolle, auch im Angesicht der ihr drohenden Kündigung nicht (vgl. Klagebeilage 12). Die Meinung, während des Schulunterrichts (aus verschiedenen Gründen) keine Maske tragen zu können oder wollen, revidierte sie auch später, rückblickend betrachtet nicht (vgl. Protokoll, S. 11 f.).