Es trifft somit nicht zu, dass die Klägerin nicht verwarnt worden wäre. Die Weisung zur Maskentragpflicht und die Abmahnung der möglichen Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung dieser Weisung erfolgten zeitgleich. Von einer weiteren Verwarnung durfte abgesehen werden, weil sie sich in der gegebenen Situation mit der beharrlichen und aus Überzeugung erfolgten Weigerung der Klägerin, beim Unterrichten eine Maske zu tragen, als unnütz erwiesen hätte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2009 vom 10. Juni 2009; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 13; STAEHELIN, a.a.O., Art. 337 N 10).