Die Klägerin hat sich auch noch auf die von der Schulleitung Ende November/Anfang Dezember 2020 erteilte Weisung hin geweigert, im Schulalltag ab sofort eine Hygienemaske zu tragen oder sich mittels eines medizinischen Attests von der Maskentragpflicht dispensieren zu lassen, und zwar im vollen Bewusstsein dessen, welche Konsequenzen ihre Haltung haben würde. Eine mögliche fristlose Vertragsauflösung wurde ihr im Schreiben des Schulleiters vom 1. Dezember 2020 (Klagebeilage 11) explizit angedroht. Es trifft somit nicht zu, dass die Klägerin nicht verwarnt worden wäre.