337 OR zur fristlosen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bilden. Darunter fällt etwa die Weigerung, eine zum Pflichtenheft gehörende Arbeit oder eine zumutbare Ersatzarbeit trotz klarer Aufforderung auszuführen, einen Vertrauensarzt zu konsultieren, trotz entsprechender Verpflichtung im Gesamtarbeitsvertrag und zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Arbeitgebers hierzu, angeordnete und zumutbare Überstunden zu leisten oder Arbeitsschutzmassnahmen wie das Tragen eines Schutzhelms auf dem Bau zu erfüllen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 5d [S. 1108], mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; STAEHELIN, a.a.O., Art. 337 N 20).