Tatsächlich wurde bis dahin akzeptiert, dass die Klägerin ohne Maske unterrichtete, allerdings in der irrigen Annahme der Schulleitung, die Klägerin verfüge über ein gültiges (medizinisches) Attest, welches sie von der Maskentragpflicht entband (Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht [nachfolgend Protokoll], S. 3, 4 und 7). Die Klägerin legte dem Schulleiter ihr Attest (sog. "Sach- und Rechtsattest") nach übereinstimmender Parteidarstellung erst am 30. November 2020 vor, worauf dieser (in Rücksprache mit dem BKS) befand, das vorgelegte Attest sei ungültig und könne von der Schulleitung nicht für die Entbindung von der Maskentragpflicht akzeptiert wer-