Die Klägerin wurde somit nicht deshalb fristlos entlassen, weil sie bis zum 30. November 2020 im Schulunterricht jeweils keine Maske trug. Tatsächlich wurde bis dahin akzeptiert, dass die Klägerin ohne Maske unterrichtete, allerdings in der irrigen Annahme der Schulleitung, die Klägerin verfüge über ein gültiges (medizinisches) Attest, welches sie von der Maskentragpflicht entband (Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht [nachfolgend Protokoll], S. 3, 4 und 7).