2. 2.1. Als Grund für die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses einer Lehrperson gilt gemäss § 12 GAL für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt. Gemäss Art. 337 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2).