Das von ihr durch den Verzicht auf das Tragen einer Hygienemaske ausgehende Gefährdungspotenzial (für die Gesundheit der Schulkinder und anderer Lehrpersonen) sei mit oder ohne medizinisches Attest genau gleich hoch gewesen. Schliesslich hätte die Beklagte das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auch durch eine -9- verspätete Aussprache verwirkt, indem die Schulleitung die Klägerin während Wochen ohne Maske habe unterrichten lassen. Durch die Nichtvorlage des Attests habe sich die Gefährdungssituation nicht verändert.