In ihrem Schlussvortrag an der mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 9. Juni 2022 wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass sich die fristlose Kündigung auch nicht damit rechtfertigen lasse, dass sie kein medizinisches Attest für die Dispensierung von der Maskentragpflicht vorgelegt habe. Das von ihr durch den Verzicht auf das Tragen einer Hygienemaske ausgehende Gefährdungspotenzial (für die Gesundheit der Schulkinder und anderer Lehrpersonen) sei mit oder ohne medizinisches Attest genau gleich hoch gewesen.