Vor diesem Hintergrund habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, keine Maske tragen zu müssen. Der Beklagten auf der anderen Seite wäre es durchaus zumutbar gewesen, das Anstellungsverhältnis angesichts der kurzen Kündigungsfrist von einem Monat und der kurz bevorstehenden Schulferien ordentlich, per Ende Januar 2021 zu beenden.