Sie sei als überdurchschnittlich gute Lehrperson qualifiziert worden, was auch in ihrem Arbeitszeugnis (Klagebeilage 15) zum Ausdruck komme. Die Beklagte habe über einen Monat lang akzeptiert, dass sie keine Maske trage, womit offensichtlich auch die Beklagte im Nichttragen einer Maske keine schwerwiegende Verfehlung erblickt habe. Alternative Schutzmassnahmen wie das Tragen eines Visiers oder das Aufstellen einer Plexiglaswand seien nie thematisiert worden. Vor diesem Hintergrund habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, keine Maske tragen zu müssen.