Ob in ihrem Fall "besondere Gründe" für eine Dispensierung von der Maskentragpflicht im Sinne der erwähnten BKS-Weisung vorgelegen hätten, sei wegen der Einhaltung der Abstandspflicht irrelevant. Den Aspekt, dass die Abstandspflicht allenfalls nicht ausreichen könnte, um auch ohne Maske die Sicherheit der Schüler oder einen ordnungsgemässen Unterricht zu gewährleisten, habe das BKS beim Erlass der Weisung, die für alle Volksschulen gelte, mit Sicherheit berücksichtigt.