Die Weisung des Departements, Kultur und Sport (BKS) vom 29. Oktober 2020 betreffend die Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus für den Unterricht an den Volksschulen (Klagebeilage 7) habe auch anderweitige als medizinische Gründe anerkannt, um von der Maskentragpflicht entbunden zu werden. Darauf sowie auf ihren Hinweis, dass sie den Mindestabstand von 1,5 m einhalten könne, sei der Schulleiter jedoch nicht eingegangen. Ob in ihrem Fall "besondere Gründe" für eine Dispensierung von der Maskentragpflicht im Sinne der erwähnten BKS-Weisung vorgelegen hätten, sei wegen der Einhaltung der Abstandspflicht irrelevant.