des Mindestabstandes von 1,5 m auch niemand gefährdet worden. Auch durch das Nichtbefolgen einer Weisung (des Schulleiters), eine Maske zu tragen oder ein medizinisches Attest für eine Dispensierung von der Maskentragpflicht vorzulegen, habe sie keine Pflichtverletzung begangen, die eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermocht hätte. Die Weisung des Departements, Kultur und Sport (BKS) vom 29. Oktober 2020 betreffend die Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus für den Unterricht an den Volksschulen (Klagebeilage 7) habe auch anderweitige als medizinische Gründe anerkannt, um von der Maskentragpflicht entbunden zu werden.