II. 1. Aus Sicht der Klägerin war die fristlose Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses widerrechtlich. Es liege kein wichtiger Grund vor, der die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Zwar habe sie sich geweigert, in der Schule eine Hygienemaske zu tragen. Unter Vorlage eines medizinischen Attests hätte sie allerdings ohne Maske unterrichten dürfen. Damit könne der wichtige Kündigungsgrund offenkundig nicht darin gelegen haben, dass sie keine Maske getragen habe. Durch das Nichttragen der Maske sei denn aufgrund der jederzeitigen Einhaltung -8-