Hier braucht die Frage nach der Vertraulichkeit des Protokolls mit den Parteiaussagen aber schon deshalb nicht abschliessend entschieden zu werden, weil sich der für die Beurteilung der vorliegenden Klage relevante Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten und den Aussagen an der Parteiund Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht ergibt, so dass die von der Schlichtungskommission protokollierten Parteiaussagen an der Verhandlung vom 18. März 2021 (Duplik-Beilage 2) nicht verwendet werden müssen.