Dagegen wurde dem Umstand, dass die Empfehlung für die Parteien nicht verbindlich ist, eine geringe Bedeutung beigemessen, weil die Empfehlung faktisch von den Anstellungsbehörden zumeist ohne weitere Begründung übernommen werde. Tatsächlich ist die Schlichtungskommission für Personalfragen aus den genannten Gründen, aber auch aufgrund der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. § 55 Abs. 2 der Personal- und Lohnverordnung vom 1. April 2001 [PLV; SAR 165.111]), nicht ohne weiteres mit den nach Art. 197 ff. ZPO organisierten Schlichtungsbehörden zu vergleichen.