SAR 110.000]) sowie aus dem Umstand abgeleitet, dass die Schlichtungskommission aufgrund ihrer Unabhängigkeit von der Verwaltung und ihrer Aufgabe, die von ihr abgegebene Empfehlung zu begründen, mit einer gerichtlichen Behörde vergleichbar ist. Dagegen wurde dem Umstand, dass die Empfehlung für die Parteien nicht verbindlich ist, eine geringe Bedeutung beigemessen, weil die Empfehlung faktisch von den Anstellungsbehörden zumeist ohne weitere Begründung übernommen werde.