im Rechtsmittelverfahren zu edieren sind (AGVE 2004, S. 411 ff.). Dabei wurde die Protokollierungspflicht aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) sowie aus dem Umstand abgeleitet, dass die Schlichtungskommission aufgrund ihrer Unabhängigkeit von der Verwaltung und ihrer Aufgabe, die von ihr abgegebene Empfehlung zu begründen, mit einer gerichtlichen Behörde vergleichbar ist.