2017, Art. 205 N 8). Ein abgelehnter Urteilsvorschlag darf nach dieser Lehrmeinung zudem nicht ins gerichtliche Erkenntnisverfahren gelangen, worauf die Parteien hinzuweisen sind (INFANGER, a.a.O., Art. 205 N 9). Nach einem etwas anderen Ansatz empfiehlt es sich, die Schlichtungsverhandlung in einen informellen Teil mit Protokollierungsverbot und in einen formellen Teil im Hinblick auf einen Urteilsvorschlag oder Entscheid aufzuteilen (CIPRIANO ALVAREZ/JAMES T. PETER, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 205 N 10).