Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheids der Schlichtungsbehörde (Abs. 2). Die in Art. 205 Abs. 2 ZPO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrensvertraulichkeit bezieht sich nach einem Teil der Lehre allerdings bloss auf die Begründung des Urteilsvorschlags oder des Entscheids der Schlichtungsbehörde, während die von der Schlichtungsbehörde anlässlich der Schlichtungsverhandlung gemachten Notizen zu den Aussagen der Parteien keinen Eingang ins Protokoll finden dürfen und nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu vernichten sind.