I/5 mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wird damit begründet, dass im Hinblick auf das berufliche Fortkommen regelmässig ein eigenständiges, spezifisches Interesse der betroffenen Person an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses besteht. Sie lässt sich auch auf die Feststellung übertragen, dass eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt erfolgt ist, zumal eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung das berufliche Fortkommen regelmässig noch stärker erschweren dürfte als eine ordentliche. -6-