C. 1. Am 30. September 2021 reichte A. beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Einwohnergemeinde Q. ein, mit den Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 10. Dezember 2020 rechtswidrig ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'948.05 brutto zuzüglich 5% Verzugszins auf Fr. 3'209.80 seit 1. Januar 2021 und 5% Verzugszins auf Fr. 4'738.25 ab 1. Februar 2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 9'476.45 zuzüglich 5% Verzugszins ab 1. Februar 2021 zu bezahlen.