Verpflichtung der Anstellungsbehörde zur Bezahlung von Lohnersatz während der ordentlichen Kündigungsfrist (bis Ende Januar 2021) im Umfang von Fr. 7'948.50 sowie einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung von Fr. 9'476.45, beides nebst Verzugszins. 2. Die Schlichtungskommission gab den Parteien am 18. März 2021 (Versand: 8. April 2021) die folgende Empfehlung ab: An der fristlosen Kündigung vom 10. Dezember 2020 sei festzuhalten. 3. Die Schulpflege Q. folgte dieser Empfehlung und teilte dies A. am 5. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) schriftlich mit.