Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber/ Die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin D. C./J. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für die Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 1'333.35 zu ersetzen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten