Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessern könnte. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die volle Parteientschädigung des Klägers auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. Davon hat die Beklagte dem Kläger – wie erwähnt – einen Drittel zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger innert zehn Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Text auszustellen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe wegen Verletzung von Art. 292 StGB (gegen die verantwortlichen Organe der Beklagten) im Zuwiderhandlungsfall: