Mit einem Streitwert von Fr. 6'500.00 (vgl. Protokoll, S. 20) liegt der Streitwert klar unterhalb der Mitte der in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Anwaltstarif vorgesehenen Obergrenze von Fr. 20'000.00. Der mutmassliche Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters ist mit Blick auf die eingegrenzte Fragestellung als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen. Die Materie ist von eher geringer Komplexität. Die Bedeutung des Falles für den Kläger darf hingegen nicht unterschätzt werden, weil das korrigierte Arbeitszeugnis seine - 28 -