nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Der Rahmen kann in den Fällen nach § 8b Anwaltstarif (ausserordentlicher Aufwand einer Streitsache oder offenbares Missverhältnis zwischen dem nach § 8a Abs. 1 anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit) um maximal 50 % über- oder unterschritten werden. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif).