Obschon der Kläger mit seinen Berichtigungsanträgen nur teilweise durchdringt, ist er als mehrheitlich obsiegend zu betrachten, und zwar im Umfang von zwei Dritteln. Seinem Streichungsantrag kommt ein höheres Gewicht zu als der von ihm beantragten Ersatzformulierung. Zudem muss das Ausstelldatum angepasst werden. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) steht dem Kläger bei einem Obsiegen zu zwei Dritteln eine Parteientschädigung von noch einem Drittel einer vollen Parteientschädigung zu.