2. 2.1. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 41a Abs. 2 PersG). In diesem - 27 - Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Vom Unterliegerprinzip kann ausnahmsweise abgewichen werden, etwa unter den Voraussetzungen von Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272).