6. Zusammenfassend ist der Inhalt des Arbeitszeugnisses vom 17. Mai 2021 (Klagebeilage 5) insofern zu beanstanden, als der sechste Absatz des Zeugnistextes ein negatives Werturteil ohne nachweisbare sachliche Grundlage enthält. Auf der anderen Seite vermochte der Kläger die Berechtigung eines gegenteiligen positiven Werturteils nicht nachzuweisen. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage der vom Kläger beanstandete Passus (Absatz 6 des Arbeitszeugnisses;