Weil jedoch das Arbeitszeugnis ohnehin inhaltlich angepasst und neu datiert, folglich noch einmal neu ausgestellt werden muss, ist es von Gemeindevertretern zu unterzeichnen, die am 30. Juni 2021 bereits im Amt waren und es aktuell noch sind, also vorzugsweise von Gemeindeammann D. persönlich (Vizeammann I. ist nicht mehr im Amt) und von Gemeindeschreiber C. oder dessen Stellvertreterin J., unter Angabe ihrer Funktionen.