Das Zeugnis vom 17. Mai 2021 wurde vom damaligen Vizeammann I. und der Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin J. unterzeichnet. Die Unterschrift von I. ist gut lesbar und daraus, dass er in Vertretung des Gemeindeammanns D. unterzeichnete, erhellt, dass er dem Gemeinderat angehörte und seine Unterschrift in dieser Funktion leistete (siehe § 46 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]). Etwas weniger gut lesbar ist zwar die Unterschrift von J., doch lässt sie sich aufgrund dessen, dass für den/die Gemeindeschreiber/in jeweils eine offizielle Stellvertretung gewählt - 26 -