Erforderlich ist weiter, dass die unterzeichnenden Personen für den Leser identifizierbar sind. Eine unleserliche Unterschrift ohne Klarstellung, um wen es sich beim Unterzeichner handelt, genügt daher nicht (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3d). Ist eine juristische Person Arbeitgeberin, müssen die Identität des unterschreibenden Zeugnisausstellers, diejenige des vertretenen Arbeitgebers und die Art des Vertretungsverhältnisses ohne weiteres dem Arbeitszeugnis entnommen werden können, um einer allfälligen Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Nebst der Identität des Zeugnisausstellers sollte auch dessen Funktion angegeben werden.