5.3. Unzutreffend ist zwar die Auffassung des Klägers, er habe in jedem Fall Anspruch darauf, dass das Schlusszeugnis vom Gemeindeammann und Gemeindeschreiber jeweils persönlich unterzeichnet werde. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Unterzeichnung durch eine bestimmte Person oder umgekehrt darauf, dass eine bestimmte Person nicht unterzeichne. Wichtig ist lediglich, dass es sich bei der unterzeichnenden Person um eine solche in hierarchisch übergeordneter Stellung handelt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3d; Fischer, a.a.O., S. 22 f.). Erforderlich ist weiter, dass die unterzeichnenden Personen für den Leser identifizierbar sind.