Im vorliegenden Fall lagen zwischen dem Ausstelldatum (17. Mai 2021) und dem Enddatum (30. Juni 2021) rund sechs Wochen. Das ist eine relativ lange Zeitspanne für den Bezug von Restferien und/oder eines positiven Gleitzeitsaldos. Entsprechend erlaubt das Ausstelldatum Rückschlüsse darauf, dass der Kläger ab 17. Mai 2021 freigestellt war. Folglich gibt es einen triftigen Grund, vom Wahrheitsgebot ausnahmsweise abzuweichen und von der Beklagten eine Anpassung des Ausstelldatums an das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. In diesem Sinne ist das nach Massgabe der Vorgaben in Erw. 4.6 vorne inhaltlich abzuändernde Arbeitszeugnis neu auf den 30. Juni 2021 zu datieren.