Davon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Differenz zwischen dem Aus- stell- und dem Enddatum derart gross ist, dass sich der Rückschluss auf eine Freistellung des Arbeitnehmers aufdrängt. Eine Freistellung darf nämlich gegen den Willen des Arbeitnehmers nur im Zeugnis erwähnt oder angedeutet werden, wenn andernfalls ein falsches Bild (über die gesammelte Berufserfahrung des Arbeitnehmers) entstünde (vgl. STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3e).