330a N 5b). Falls das Schlusszeugnis – wie hier – vor dem Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde, ist das Datum der tatsächlichen Ausstellung anzugeben, nicht dasjenige der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ENZLER, a.a.O., S. 41 f.). Davon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Differenz zwischen dem Aus- stell- und dem Enddatum derart gross ist, dass sich der Rückschluss auf eine Freistellung des Arbeitnehmers aufdrängt.